Miete · Mietpreisbremse
Mietpreisbremse: Zu viel Miete rügen und zurückfordern
Kurz gesagt
In Gebieten mit Mietpreisbremse darf die Anfangsmiete meist höchstens 10 Prozent über der Vergleichsmiete liegen, mit Ausnahmen etwa für Vormiete oder Neubau. Wer zu viel zahlt, muss den Verstoß in Textform rügen; Rückzahlung gibt es meist erst ab der Rüge.
Redaktionsstand:
Miete deutlich über dem Mietspiegel? Rügen Sie früh – Rückzahlung gibt es meist erst ab der Rüge.
In Gebieten mit Mietpreisbremse darf die Miete bei Vertragsbeginn grundsätzlich höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d Abs. 1 BGB). Es gibt Ausnahmen, etwa für eine höhere Vormiete, Neubauten und umfassend modernisierte Wohnungen (§§ 556e, 556f BGB). Wer zu viel zahlt, muss den Verstoß in Textform rügen (§ 556g Abs. 2 BGB). Rückzahlung können Sie grundsätzlich erst für die Zeit nach der Rüge verlangen; rügen Sie innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn und läuft der Vertrag noch, auch rückwirkend ab Beginn.
Unterlagen hochladen, strukturierte Einordnung erhalten. Keine Rechtsberatung, keine Ergebnisprognose.
Was das Gesetz sagt
| Regel | Inhalt | Grundlage |
|---|---|---|
| Obergrenze | ortsübliche Vergleichsmiete + 10 % bei Vertragsbeginn | § 556d Abs. 1 BGB |
| Gebiet | nur wo eine Landesverordnung gilt | § 556d Abs. 2 BGB |
| Vormiete | höhere Vormiete darf verlangt werden | § 556e Abs. 1 BGB |
| Modernisierung | Ausnahmen nach Modernisierung | § 556e Abs. 2, § 556f Satz 2 BGB |
| Neubau | erstmals nach dem 01.10.2014 genutzt und vermietet: ausgenommen | § 556f Satz 1 BGB |
| Auskunft vor Vertrag | Vermieter muss Ausnahmen vorher mitteilen | § 556g Abs. 1a BGB |
| Rüge | in Textform; Rückforderung ab Rüge, unter Umständen ab Beginn | § 556g Abs. 2 BGB |
| Auskunftsanspruch | Mieter kann Auskunft über maßgebliche Tatsachen verlangen | § 556g Abs. 3 BGB |
Gilt die Mietpreisbremse bei Ihnen?
Ob Ihre Gemeinde betroffen ist, legt die jeweilige Landesregierung durch Verordnung fest, befristet. Prüfen Sie die aktuelle Verordnung Ihres Bundeslands für den Zeitpunkt Ihres Vertragsbeginns. Die Verordnungen sind befristet und wurden mehrfach geändert. Maßgeblich ist die Fassung, die bei Ihrem Vertragsbeginn galt. Gesetzliche Grundlage und Laufzeit prüfen Sie am besten in der aktuellen Fassung auf gesetze-im-internet.de.
Ortsübliche Vergleichsmiete ermitteln
Maßstab ist meist der örtliche Mietspiegel. Ermitteln Sie anhand von Baujahr, Größe, Ausstattung und Lage den passenden Wert und rechnen Sie 10 Prozent hinzu. Liegt Ihre Nettokaltmiete darüber, kann ein Verstoß vorliegen, sofern keine Ausnahme greift.
Hat der Vermieter vorab Auskunft gegeben?
Beruft sich der Vermieter auf eine Ausnahme (Vormiete, Modernisierung, Neubau), muss er Sie vor Vertragsschluss unaufgefordert darüber informieren (§ 556g Abs. 1a BGB). Hat er das unterlassen, kann er sich grundsätzlich nicht auf die Ausnahme berufen; holt er die Auskunft nach, gelten besondere Regeln (§ 556g Abs. 1a BGB).
Musterschreiben: Rüge nach § 556g BGB
[Ihr Name], [Ihre Anschrift]
An: [Name und Anschrift des Vermieters]
[Ort], [Datum]
Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB – Mietverhältnis [Adresse], Vertragsbeginn [Datum]
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich rüge hiermit einen Verstoß gegen die Vorschriften über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (§§ 556d ff. BGB). Die vereinbarte Nettokaltmiete von [Betrag] € übersteigt die ortsübliche Vergleichsmiete von [Betrag] € (Mietspiegel [Stadt, Jahr], Feld [Feld]) um mehr als 10 Prozent.
Ich fordere Sie auf, die Miete künftig auf den zulässigen Betrag von [Betrag] € zu reduzieren und mir zu viel gezahlte Miete im gesetzlich vorgesehenen Umfang (§ 556g Abs. 2 BGB) zu erstatten.
Zugleich bitte ich um Auskunft über die Tatsachen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete maßgeblich sind, insbesondere die Vormiete und durchgeführte Modernisierungen (§ 556g Abs. 3 BGB), bis zum [Datum].
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
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Redaktionsstand: 12.10.2026
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