Informationsseite

Ratgeber Miete

Mieterhöhung erhalten: was erlaubt ist und welche Fristen gelten

Im laufenden Mietverhältnis kann die Miete nur auf bestimmten Wegen steigen (§ 557 BGB): per Vereinbarung, bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete mit Ihrer Zustimmung (§ 558 BGB), nach Modernisierung (§ 559 BGB) oder per Staffel- bzw. Indexmiete (§§ 557a, 557b BGB). Bei einer Erhöhung bis zur Vergleichsmiete haben Sie bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang Zeit (§ 558b BGB).

Welche Arten es gibt

WegGrundlageTypisch
Vergleichsmiete§§ 558–558e BGBZustimmung
Modernisierung§§ 559–559e BGBErklärung
Staffelmiete§ 557a BGBvereinbarte Geldbeträge
Indexmiete§ 557b BGBVerbraucherpreisindex
Betriebskosten§ 560 BGBAnpassung nach Abrechnung

Eine Kündigung zum Zweck der Mieterhöhung ist ausgeschlossen (§ 573 Abs. 1 S. 2 BGB).

Erhöhung bis zur Vergleichsmiete

Die Miete muss 15 Monate unverändert sein; das Verlangen ist frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung möglich (§ 558 Abs. 1 BGB). Die Vergleichsmiete wird aus Vereinbarungen der letzten sechs Jahre gebildet (§ 558 Abs. 2 BGB).

Zur Einordnung dienen der Mietspiegel der Stadt Frankfurt und der Mietspiegel-Rechner.

Kappungsgrenze

Innerhalb von drei Jahren beträgt die Grenze grundsätzlich 20 Prozent, in bestimmten Gebieten 15 Prozent (§ 558 Abs. 3 BGB). Maßgeblich ist die niedrigere Grenze.

Frankfurt (Stand 26.09.2026): Laut Stadt gilt die 15-%-Grenze auf Grundlage der Hessischen Mieterschutzverordnung, die nach Angaben des Landes am 25.11.2026 ausläuft. Eine Nachfolgeverordnung ist im Entwurf; die Rechtslage danach ist offen.

Was im Erhöhungsschreiben stehen muss

  • Textform (§ 558a Abs. 1, § 126b BGB).
  • Begründung durch Mietspiegel, Mietdatenbank, Gutachten oder drei Vergleichswohnungen (§ 558a Abs. 2 BGB).
  • Angaben des qualifizierten Mietspiegels (§ 558a Abs. 3 BGB); die Einordnung in eine Spanne kann genügen (Abs. 4).
  • Notieren Sie Zugang, letzte Erhöhung und die Miete vor drei Jahren.

Ob eine Erhöhung wirksam ist, hängt vom Einzelfall ab.

Ihre Frist und Ihre Möglichkeiten

Sie können bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang zustimmen; bei Zugang am 10.10. also bis 31.12. Die höhere Miete wäre ab 01.01. geschuldet (§ 558b BGB).

Eine Teilzustimmung ist möglich. Ohne Zustimmung kann der Vermieter binnen drei weiterer Monate klagen; § 561 BGB regelt ein Sonderkündigungsrecht. Mieterschild überwacht keine Fristen.

Nach Modernisierung

Die Maßnahme ist grundsätzlich drei Monate vorher anzukündigen (§ 555c BGB); ein Härteeinwand ist regelmäßig bis Ende des Folgemonats mitzuteilen (§ 555d Abs. 3 BGB).

Jährlich können acht Prozent der anrechenbaren Kosten ohne Erhaltungsanteil und Drittmittel umgelegt werden (§§ 559, 559a BGB). Die Kappung beträgt 3 €/m² in sechs Jahren, bei einer Miete unter 7 €/m² sind es 2 €/m² (§ 559 Abs. 3a BGB).

Das vereinfachte Verfahren gilt bis 10.000 € (§ 559c BGB). Die Erklärung erfolgt in Textform mit Berechnung; die Erhöhung greift grundsätzlich ab dem dritten Monat, in Fällen des § 559b Abs. 2 BGB sechs Monate später.

Staffel- und Indexmiete

Eine Staffelmiete muss schriftlich vereinbart sein, Geldbeträge nennen und jede Staffel mindestens ein Jahr unverändert lassen. Erhöhungen nach §§ 558–559b BGB sind daneben ausgeschlossen (§ 557a BGB).

Eine Indexmiete wird schriftlich an den Verbraucherpreisindex gebunden. Die Miete bleibt mindestens ein Jahr unverändert; die Erklärung erfolgt in Textform und wirkt ab dem übernächsten Monat (§ 557b BGB).

Mietpreisbremse bei neuem Vertrag

In bestimmten Gebieten darf die Anfangsmiete grundsätzlich höchstens zehn Prozent über der Vergleichsmiete liegen (§ 556d BGB).

Für Frankfurt ist die Rechtslage nach dem 25.11.2026 offen, weil die bestehende Verordnung endet und ein Nachfolger im Entwurf ist. Das AG Frankfurt hielt die Verlängerung mit Urteil 33029 C 130/25 vom 10.06.2026 für unwirksam; die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Stand: 26.09.2026.

Häufige Fragen

Passende nächste Schritte

Redaktionsstand: 26.09.2026

Quellen: § 126b BGB · §§ 555b–555d BGB · § 556d BGB · §§ 557–558e BGB · §§ 559–559e BGB · §§ 560, 561, 573 BGB · Hessische Mieterschutzverordnung · AG Frankfurt 33029 C 130/25.

Weitere Anlaufstellen

  • Mietervereine beraten ihre Mitglieder in Mietfragen. Einen Verein in Ihrer Nähe finden Sie über den Deutschen Mieterbund (mieterbund.de).
  • Die Stadt Frankfurt bietet eine mietrechtliche Beratung an (frankfurt.de/mietrechtliche-beratung).
  • Anwältinnen und Anwälte für Mietrecht beraten und vertreten im Einzelfall.

Ihr Anliegen strukturiert vorbereiten

Das passende Thema ist vorausgewählt und kann geändert werden. Prüfen Sie Ihre Angaben vor dem Kontakt. Eine Anfrage ist keine rechtliche Prüfung oder Beauftragung.

Legal PreCheck anfragen