Kaution · Nebenkostenabrechnung
Kaution wegen Nebenkostenabrechnung einbehalten: Was gilt?
Kurz gesagt
Nach dem Auszug darf der Vermieter die Kaution in angemessenem Umfang zurückhalten, bis klar ist, ob ihm noch Forderungen zustehen – auch wegen einer noch offenen Nebenkostenabrechnung. Ein pauschaler Einbehalt der gesamten Kaution ohne Bezug zu erwarteten Nachforderungen ist oft angreifbar. Die Kaution ist verzinslich anzulegen (§ 551 Abs. 3 BGB).
Redaktionsstand:
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Warum Vermieter die Kaution wegen Nebenkosten halten
Nach Vertragsende prüft der Vermieter, ob noch Forderungen offen sind. Dazu können Schäden, Mietrückstände und eine erwartete Nebenkostennachzahlung gehören. Solange die Abrechnung noch nicht vorliegt, behalten manche Vermieter einen Teil der Kaution ein. Das ändert nichts daran, dass Sie eine Nebenkostenabrechnung verlangen und Einwendungen erheben können (§ 556 Abs. 3 BGB).
Was Sie prüfen sollten
| Prüfpunkt | Frage | Warum wichtig |
|---|---|---|
| Höhe des Einbehalts | Wurde nur ein Teil oder die ganze Kaution gehalten? | Einbehalt sollte zur erwarteten Forderung passen |
| Begründung | Liegt eine schriftliche Aufstellung vor? | Ohne Begründung schwer nachvollziehbar |
| Abrechnungsstand | Ist die Nebenkostenabrechnung schon da? | Ohne Abrechnung keine fällige Nachzahlung |
| Zeitraum | Für welches Abrechnungsjahr? | Abrechnungsfrist § 556 Abs. 3 BGB |
| Zinsen | Wurde die Kaution verzinst? | § 551 Abs. 3 BGB |
Abrechnung kommt nicht oder kommt zu spät
Die Abrechnung muss Ihnen spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB). Danach ist eine Nachforderung grundsätzlich ausgeschlossen, außer der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten. Ein Guthaben müssen Sie trotzdem bekommen. Solange die Abrechnung fehlt, können Sie sie anfordern und den Einbehalt hinterfragen.
Musterschreiben: Teilrückzahlung und Abrechnung verlangen
[Ihr Name], [Ihre Anschrift]
An: [Name und Anschrift des Vermieters]
[Ort], [Datum]
Rückzahlung der Mietkaution / Nebenkostenabrechnung für [Zeitraum]
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Mietverhältnis endete am [Datum]. Die Kaution in Höhe von [Betrag] € ist bislang nicht / nur teilweise zurückgezahlt worden. Als Grund wurde die Nebenkostenabrechnung genannt.
Ich bitte Sie bis zum [Datum, ca. 2 Wochen]:
1. um die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum [Zeitraum] bzw. um Mitteilung, bis wann sie vorliegt,
2. um eine Aufstellung, welcher Betrag der Kaution wofür einbehalten wird,
3. um Rückzahlung des nicht benötigten Teils der Kaution zuzüglich der angefallenen Zinsen (§ 551 Abs. 3 BGB).
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
Tipp: Versenden Sie das Schreiben nachweisbar. Übergabeprotokoll, Mietvertrag und Kautionsnachweis bereitlegen.
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