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Nebenkosten · Abrechnungsfrist

Nebenkostenabrechnung zu spät: Müssen Sie noch nachzahlen?

Kurz gesagt

Erhalten Mieter die Nebenkostenabrechnung erst nach über einem Jahr, ist eine Nachzahlung in der Regel ausgeschlossen, außer der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten. Ein Guthaben muss trotzdem ausgezahlt werden; entscheidend ist das Zugangsdatum.

Redaktionsstand:

Kurze Antwort: Abrechnung erst nach über einem Jahr erhalten? Dann müssen Sie in der Regel nichts nachzahlen. Die Abrechnung muss Ihnen spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB). Danach ist eine Nachforderung grundsätzlich ausgeschlossen, außer der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB). Entscheidend ist der Zugang bei Ihnen, nicht das Datum auf der Abrechnung. Ein Guthaben müssen Sie trotzdem bekommen.
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Fristen-Tabelle

Abrechnungszeitraum endet amAbrechnung muss zugehen bisKommt sie später
31.12.202331.12.2024Nachzahlung grundsätzlich ausgeschlossen
31.12.202431.12.2025Nachzahlung grundsätzlich ausgeschlossen
31.12.202531.12.2026Nachzahlung grundsätzlich ausgeschlossen
30.06.202530.06.2026Nachzahlung grundsätzlich ausgeschlossen
30.06.202630.06.2027Nachzahlung grundsätzlich ausgeschlossen
anderes Datum12 Monate nach Ende des Zeitraums→ Fristenrechner

Frist mit eigenen Daten berechnen

Was „zugegangen“ bedeutet

Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Abrechnung rechtzeitig bei Ihnen ankommt. Ein Brief, der am 31.12. abends eingeworfen wird, kann nach der Rechtsprechung erst später als zugegangen gelten. Notieren Sie das Zugangsdatum und heben Sie den Umschlag auf.

Ausnahmen

Hat der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten, etwa weil ein Versorger seine Abrechnung verspätet geliefert hat, kann er unter Umständen trotzdem nachfordern (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB). Er muss dann in der Regel zügig abrechnen, sobald das Hindernis weggefallen ist.

Musterschreiben: Nachforderung zurückweisen

[Ihr Name], [Ihre Anschrift]

An: [Name und Anschrift des Vermieters]

[Ort], [Datum]

Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum [Zeitraum], zugegangen am [Datum]

Sehr geehrte Damen und Herren,

die oben genannte Abrechnung ist mir erst am [Datum] zugegangen, also nach Ablauf der Abrechnungsfrist von zwölf Monaten (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB). Eine Nachforderung ist damit ausgeschlossen (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB). Die geforderte Nachzahlung von [Betrag] € weise ich zurück.

[Sollte sich aus der Abrechnung ein Guthaben ergeben, bitte ich um Auszahlung bis zum [Datum].]

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

Tipp: Versenden Sie das Schreiben nachweisbar und bewahren Sie den Umschlag der Abrechnung als Beleg für das Zugangsdatum auf.

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Häufige Fragen

Passende nächste Schritte

Quellen

Redaktionsstand: 12.10.2026

Diese Seite enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Nachforderung ausgeschlossen ist, hängt vom Zugangsdatum und von den Gründen für die Verspätung ab.

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