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Mietminderung · Hitze

Hitze in der Wohnung: Wann ist das ein Mangel, und was können Sie tun?

Kurz gesagt

Eine feste Höchsttemperatur für Wohnungen gibt es nicht; Hitze allein ist meist kein Mangel. Beruht sie auf einem baulichen Defizit und beeinträchtigt die Nutzung erheblich, kann die Miete sich mindern. Melden und Temperaturen dokumentieren sind vor einer Kürzung wichtig.

Redaktionsstand:

Kurze Antwort: Eine feste Höchsttemperatur für Mietwohnungen gibt es im Gesetz nicht. Dass es im Sommer in einer Wohnung warm wird, ist für sich genommen meist kein Mangel. Anders kann es sein, wenn die Hitze auf einem baulichen Defizit beruht, etwa wenn der sommerliche Wärmeschutz nicht dem Stand entspricht, der beim Bau galt, und die Nutzung der Wohnung dadurch erheblich beeinträchtigt ist. Dann mindert sich die Miete nach dem Gesetz für diese Zeit (§ 536 BGB). Gerichte haben solche Fälle sehr unterschiedlich entschieden. Wichtig sind deshalb: den Mangel dem Vermieter nachweisbar melden (§ 536c BGB), Innen- und Außentemperaturen sorgfältig dokumentieren und die Miete nicht auf Verdacht kürzen.

Was das Gesetz sagt

Der Vermieter muss die Wohnung gebrauchstauglich halten

Der Vermieter muss die Wohnung in einem Zustand überlassen und erhalten, in dem Sie sie vertragsgemäß nutzen können (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Tritt ein Mangel auf, können Sie verlangen, dass er ihn beseitigt.

Die Miete mindert sich kraft Gesetzes

Ist die Nutzung durch einen Mangel beeinträchtigt, müssen Sie für diese Zeit nur eine „angemessen herabgesetzte Miete“ zahlen (§ 536 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das geschieht automatisch, ohne Antrag und ohne Zustimmung des Vermieters. Zwei Grenzen:

  • Eine unerhebliche Beeinträchtigung zählt nicht (§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB).
  • Die Minderung gilt nur für die Zeit, in der die Beeinträchtigung tatsächlich besteht (§ 536 Abs. 1 BGB). Bei Hitze sind das in der Regel einzelne Tage, Wochen oder Sommermonate, nicht das ganze Jahr.

Im Wohnraummietvertrag darf dieses Recht nicht zu Ihrem Nachteil ausgeschlossen werden (§ 536 Abs. 4 BGB).

Kein gesetzlicher Grenzwert für Wohnungen

Für Wohnungen legt kein Gesetz fest, wie warm es höchstens werden darf. Für Arbeitsräume gibt es eine Regel: Nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 soll die Lufttemperatur 26 °C nicht überschreiten. Diese Regel gilt für Arbeitgeber und Arbeitsplätze, nicht für Mietwohnungen. Einige Gerichte haben sie bei Wohnungen als Orientierung herangezogen, andere nicht. Ein Anspruch auf höchstens 26 °C in der Wohnung folgt daraus nicht. Der Deutsche Mieterbund fordert eine gesetzliche Höchsttemperatur für Wohnräume. Das ist eine politische Forderung, kein geltendes Recht.

Wann Hitze ein Mangel sein kann

Ob ein Mangel vorliegt, hängt davon ab, wie die Wohnung nach dem Vertrag beschaffen sein soll und wie sie tatsächlich ist. Bei Hitze spielen nach der Rechtsprechung vor allem diese Punkte eine Rolle:

Eher Wetter und allgemeines Lebensrisiko

  • Die Wohnung heizt sich bei hohen Außentemperaturen auf, das Gebäude entspricht aber dem Wärmeschutz, der beim Bau galt.
  • Die Wohnung liegt unter dem Dach oder hat große Fensterflächen, und das war beim Anmieten bekannt. Gerichte haben solche bekannten Eigenschaften als Teil des vereinbarten Zustands gewertet: Wer bewusst eine Dachgeschosswohnung mietet, müsse mit stärkerer Erwärmung rechnen (AG Leipzig, 164 C 6049/04); wer große Schaufenster nach Süden kennt, müsse mit Aufheizung rechnen (OLG Düsseldorf, 24 U 197/18, Gewerbe). Kennen Sie einen Mangel schon bei Vertragsschluss, haben Sie insoweit keine Rechte auf Minderung (§ 536b Satz 1 BGB); war er Ihnen nur aus grober Fahrlässigkeit unbekannt, nur dann, wenn der Vermieter ihn arglistig verschwiegen hat (§ 536b Satz 2 BGB). Wer dagegen im Winter angemietet hat und die Hitze nicht erkennen konnte, ist davon nicht betroffen (so AG Hamburg, 46 C 108/04).

Eher ein baulicher Mangel

  • Der sommerliche Wärmeschutz entspricht nicht den technischen Normen, die beim Bau galten. Nach dem BGH kommt es zuerst auf die Vereinbarung im Mietvertrag an. Fehlt eine Vereinbarung, schuldet der Vermieter die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen, und zwar grundsätzlich nach dem Maßstab, der bei Errichtung des Gebäudes galt. Baut der Vermieter selbst um, gelten die Normen zur Zeit des Umbaus (BGH, Urteil vom 06.10.2004 – VIII ZR 355/03; ebenso für Wärmebrücken BGH, Urteile vom 05.12.2018 – VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18). Ein BGH-Urteil speziell zu Hitze in Wohnungen gibt es nach unserer Recherche nicht; das AG Hamburg hat genau diesen Maßstab auf den sommerlichen Wärmeschutz angewandt.
  • Etwas ist kaputt oder fehlt, das zur Wohnung gehört, zum Beispiel defekte Außenrollläden, eine vertraglich zugesagte Klimaanlage, die nicht funktioniert, oder eine Heizung, die sich im Sommer nicht abschalten lässt.
  • Es wurde eine bestimmte Höchsttemperatur oder Ausstattung im Mietvertrag vereinbart.

Was immer zählt: wie stark und wie lange die Nutzung beeinträchtigt ist, welche Räume betroffen sind (zum Beispiel das Schlafzimmer nachts) und ob die Hitze mit zumutbarem Lüften und Verschatten zu vermeiden wäre. Das lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.

Was Gerichte entschieden haben (Einzelfälle, keine Richtwerte)

Die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Die folgenden Entscheidungen zeigen die Bandbreite. Keine davon stammt vom BGH. Aus keiner folgt, dass bei Ihnen eine Minderung in einer bestimmten Höhe oder überhaupt besteht.

Gericht / AktenzeichenSachverhalt (verkürzt)ErgebnisWichtig
AG Hamburg, Urteil vom 10.05.2006 – 46 C 108/04 (WuM 2006, 609)Hochpreisige Neubauwohnung im obersten Geschoss (Baujahr 1998), im Sommer tagsüber über 30 °C, nachts über 25 °C. Ein Sachverständiger stellte einen unzureichenden sommerlichen Wärmeschutz fest.Mangel bejaht. Minderung von 20 % in den betroffenen Sommermonaten. Vermieterin musste einen fachgerechten sommerlichen Wärmeschutz herstellen (z. B. Außenjalousien).Entscheidend war der bauliche Wärmeschutz, nicht die Temperatur allein. Der Mieter hatte im Winter angemietet und konnte das Problem nicht erkennen.
AG Leipzig, Urteil vom 06.09.2004 – 164 C 6049/04Maisonettewohnung mit großen Fenstern und nur innenliegenden Rollos; der Mieter verlangte elektrische Außenjalousien, weil es tagsüber 30–35 °C und nachts nicht unter 25 °C habe.Klage abgewiesen, kein Mangel: Wer bewusst eine solche Wohnung mietet, muss mit stärkerer Erwärmung rechnen; Temperaturen bis 30 °C seien hinzunehmen, höhere waren nicht nachgewiesen. Wie ein Mangel beseitigt wird, entscheidet ohnehin der Vermieter.Es ging um Außenjalousien, nicht um eine Minderungsquote. Einziger Volltext bei juris (kostenpflichtig); Inhalt nach übereinstimmenden Zusammenfassungen.
VerfGH Berlin, Beschluss vom 20.03.2007 – VerfGH 40/06 (WuM 2007, 255)Mieterin einer Dachgeschosswohnung kündigte fristlos wegen Hitze (vorgetragen: bis zu 46 °C). Das Landgericht hatte ihre Temperaturmessungen als nicht nachvollziehbar abgetan.Das Landgericht hätte Beweis erheben müssen; Verstoß gegen rechtliches Gehör, Zurückverweisung.Keine Entscheidung in der Sache (nicht: „Kündigung war berechtigt“, wie oft zu lesen ist). Wichtig für Sie: Eine Liste mit 28 Messwerten nach Tag und Uhrzeit, Angaben zu Messgerät und Standort (Tischhöhe), Zeugen und frühere Beschwerden des Vormieters galten als ausreichend konkret.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.2019 – 24 U 197/18 (Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO)Gewerbemiete: Ladenlokal mit großen Schaufenstern nach Süden/Südwesten; die Mieterinnen minderten wegen Hitze und einer defekten Lüftung und legten ein Protokoll nur mit Innentemperaturen vor.Minderung nicht ausreichend dargelegt: Neben den Innentemperaturen müssen die jeweiligen Außentemperaturen angegeben werden. Die beim Vertragsschluss bekannte Fensterfront sprach gegen die Mieterinnen.Gewerbemiete, auf Wohnungen nur eingeschränkt übertragbar. Zeigt aber, was eine Dokumentation enthalten sollte.
Ob in Ihrer Wohnung ein Mangel vorliegt und ob und wie stark die Miete gemindert ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Mieterschild berechnet keine Minderungsquote.

Ausgangsbetrag, falls eine Minderung besteht: Grundlage ist die Bruttomiete einschließlich Nebenkosten (BGH, Urteil vom 20.07.2005 – VIII ZR 347/04).

Temperaturen dokumentieren

Bei Hitze ist die Dokumentation besonders wichtig, weil Temperaturen sich später nicht mehr feststellen lassen. Fangen Sie damit an, sobald es in der Wohnung auffällig heiß wird.

Temperaturprotokoll

Ein Thermometer bzw. Thermo-Hygrometer genügt für den Anfang. Messen Sie in den betroffenen Räumen in Tischhöhe, nicht in der direkten Sonne, und notieren Sie mehrmals täglich, auch nachts:

DatumUhrzeitRaumInnentemperaturAußentemperatur (wo gemessen / Quelle)Fenster/Verschattung zu diesem Zeitpunktgelüftet (wann, wie lange)
[TT.MM.][hh:mm][Schlafzimmer][°C][°C, z. B. Außenthermometer Nordseite oder Wetterdienst][Rollo unten / offen][z. B. 22:00–06:00 gekippt]
  • Außentemperatur immer mit erfassen. Gerichte vergleichen innen und außen (vgl. OLG Düsseldorf oben).
  • Messgerät, Standort und Messweise einmal kurz beschreiben (vgl. VerfGH Berlin oben).
  • Fotos des Thermometers mit Datum, Originaldateien aufheben.
  • Zeugen notieren (Besuch, Nachbarn), ebenso frühere Beschwerden anderer Mieter oder des Vormieters, wenn Sie davon wissen.

Gebäude und Wohnung beschreiben

Lage (Dachgeschoss, Südseite), Fenstergröße, vorhandener Sonnenschutz (innen/außen), ob Rollläden funktionieren, Baujahr und Sanierungen, soweit bekannt. Was beim Einzug schon erkennbar war, gehört ebenfalls dazu (§ 536b BGB).

→ Zum Abhaken: Welche Unterlagen helfen bei einer Mietminderung?

Selbständiges Beweisverfahren

Ob ein baulicher Wärmeschutzmangel vorliegt, kann am Ende meist nur ein Sachverständiger klären. Ein solches Gutachten kann auch vor einem Prozess gerichtlich eingeholt werden (§ 485 Abs. 2 ZPO). Das kostet Geld. Lassen Sie sich vorher beraten.

Den Mangel melden

Zeigt sich ein Mangel während der Mietzeit, müssen Sie ihn dem Vermieter unverzüglich melden (§ 536c Abs. 1 BGB). Melden Sie nicht, können Sie für die Zeit, in der der Vermieter deshalb nicht helfen konnte, nicht mindern und müssen unter Umständen Schäden ersetzen (§ 536c Abs. 2 BGB). Die Ursache müssen Sie nicht kennen; es genügt, die Erscheinungen konkret zu beschreiben (BGH, Beschluss vom 25.10.2011 – VIII ZR 125/11).

→ Ausführlich: Mangel dem Vermieter melden: Schritt für Schritt

Beispieltext: Mängelanzeige wegen Hitze (fester allgemeiner Text)

Allgemeiner Text ohne Bezug auf Ihren Fall. Ersetzen Sie die Angaben in [eckigen Klammern] und streichen Sie, was nicht passt. Er sagt nichts darüber, ob ein Mangel vorliegt oder ob und in welcher Höhe die Miete gemindert ist. Keine Rechtsberatung.

[Vor- und Nachname] · [Anschrift]

[Name des Vermieters / der Hausverwaltung] · [Anschrift]

[Ort], [Datum]

Mängelanzeige: übermäßige Erwärmung der Wohnung [Straße, Hausnummer, Lage der Wohnung]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit zeige ich Ihnen gemäß § 536c BGB folgenden Mangel an:

Seit [Datum] heizt sich die Wohnung, insbesondere [Räume], stark auf. Ich habe folgende Temperaturen gemessen: [z. B. am TT.MM. um hh:mm im Schlafzimmer XX °C bei XX °C außen]. Ein Temperaturprotokoll füge ich bei. [Optional: Die Außenrollläden in [Raum] lassen sich seit [Datum] nicht mehr bedienen.]

Ich bitte Sie, die Ursache feststellen zu lassen und mir bis zum [Datum] mitzuteilen, welche Maßnahmen Sie ergreifen und wann eine Besichtigung möglich ist. Ich bin erreichbar unter [Telefon/E-Mail].

Meine Rechte wegen des Mangels behalte ich mir vor.

Mit freundlichen Grüßen · [Unterschrift]

Anlage: Temperaturprotokoll vom [Datum] bis [Datum]

Zugang nachweisbar machen (z. B. Einwurf-Einschreiben) und eine Kopie behalten. Keine Minderungsquote und keine Drohungen hineinschreiben, solange die Lage nicht geklärt ist.

Miete kürzen: die Risiken

  • Zu viel gekürzt = Mietrückstand. Kürzen Sie mehr, als Ihnen am Ende zusteht, entsteht ein Rückstand. Ab bestimmten Grenzen kann der Vermieter fristlos kündigen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB; vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 17.06.2015 – VIII ZR 19/14).
  • Gerade bei Hitze ist das Risiko hoch, weil schon die Frage, ob überhaupt ein Mangel vorliegt, umstritten sein kann und Gerichte unterschiedlich entscheiden.
  • Nur für betroffene Zeiträume. Eine Minderung kommt nur für die Zeit der Beeinträchtigung in Betracht, nicht pauschal für das ganze Jahr.
  • Voll weiterzahlen? Wer die Miete trotz eines gemeldeten Mangels ungekürzt weiterzahlt, verliert das Minderungsrecht nicht automatisch (BGH, Urteil vom 16.07.2003 – VIII ZR 274/02). Zu viel Gezahltes kann man aber nicht zurückfordern, wenn man wusste, dass man es nicht schuldete (§ 814 BGB); bei langem Schweigen kommen auch Verzicht oder Verwirkung in Betracht (BGH, a. a. O.). Viele Ratgeber empfehlen deshalb, bis zur Klärung ausdrücklich „unter Vorbehalt“ zu zahlen. Wie Sie das formulieren, besprechen Sie am besten mit Ihrer Beratungsstelle.

Kürzen Sie die Miete nicht, ohne sich vorher beraten zu lassen.

Was Sie selbst tun dürfen

  • Innen verschatten und lüften: Vorhänge, Innenrollos, Ventilatoren und nächtliches Lüften sind in der Regel unproblematisch.
  • Bauliche Veränderungen nur mit Erlaubnis: Markisen, Außenjalousien, Sonnenschutzfolie an der Außenseite oder fest installierte Klimageräte verändern die Mietsache. Dafür brauchen Sie grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters. Einen gesetzlichen Anspruch auf Erlaubnis gibt es nur für bestimmte Maßnahmen (Barrierereduzierung, Laden von E-Fahrzeugen, Einbruchsschutz, Steckersolargeräte; § 554 BGB). Hitzeschutz und Klimageräte gehören bisher nicht dazu. Darüber hinaus haben Mieter grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter Umbauten für mehr Wohnkomfort erlaubt; er darf seine Zustimmung nur nicht missbräuchlich verweigern (BGH, Urteil vom 14.09.2011 – VIII ZR 10/11).
  • Mobile Klimageräte: Ein Monoblock-Gerät mit Abluftschlauch durch das gekippte Fenster, ohne Bohrung, gilt nach Auskunft des Berliner Mietervereins als vertragsgemäßer Gebrauch wie andere Haushaltsgeräte und braucht keine Zustimmung. Achten Sie auf die Lautstärke, vor allem nachts, damit Nachbarn nicht gestört werden. Eine Gerichtsentscheidung dazu haben wir nicht gefunden.
  • Nachfragen: Bitten Sie den Vermieter schriftlich um Sonnenschutz, auch wenn kein Mangel vorliegt. Bewahren Sie die Antwort auf.

Gesundheit geht vor

Hitze kann gefährlich werden, besonders für ältere Menschen, Kleinkinder, Schwangere und Menschen mit Vorerkrankungen. Bei Beschwerden wenden Sie sich an eine Ärztin oder einen Arzt, im Notfall an die 112. Warten Sie nicht auf einen digitalen Ablauf.

Ist die Benutzung der Wohnung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden, sieht das Gesetz ein Recht zur fristlosen Kündigung vor, und zwar auch dann, wenn Sie den Zustand bei Vertragsschluss kannten (§ 569 Abs. 1 BGB). Ob das zutrifft, ist eine Frage für Anwalt oder Mieterverein.

Häufige Fragen

Passende nächste Schritte

Redaktionsstand: 12.10.2026

Gesetze (gesetze-im-internet.de, abgerufen 12.10.2026): § 535 BGB · § 536 · § 536b · § 536c · § 543 · § 554 · § 569 · § 814 · § 485 ZPO · ASR A3.5 Raumtemperatur (BAuA, nur Arbeitsstätten)

Rechtsprechung:

  • AG Hamburg, Urteil vom 10.05.2006 – 46 C 108/04, WuM 2006, 609 (Zusammenfassung: urteile.news; Urteilsauszug: ra-kotz.de)
  • AG Leipzig, Urteil vom 06.09.2004 – 164 C 6049/04 (Volltext nur juris; Fundstellen-Übersicht dejure.org · Zusammenfassung: anwaltonline.com)
  • VerfGH Berlin, Beschluss vom 20.03.2007 – VerfGH 40/06, ECLI:DE:VERFGBE:2007:0320.40.06.0A, WuM 2007, 255 (Entscheidungstext: anwaltonline.com)
  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.2019 – 24 U 197/18, ECLI:DE:OLGD:2019:0912.24U197.18.00 (Volltext NRWE: justiz.nrw.de)
  • BGH, Urteil vom 06.10.2004 – VIII ZR 355/03 (Normen zur Bauzeit): bundesgerichtshof.de
  • BGH, Urteil vom 16.07.2003 – VIII ZR 274/02 (Weiterzahlung, § 814 BGB), Pressemitteilung 95/2003: bundesgerichtshof.de
  • BGH, Urteil vom 14.09.2011 – VIII ZR 10/11 (kein Anspruch auf Erlaubnis für Komfort-Umbauten): dejure.org
  • Berliner Mieterverein, „Miet-Tipp: Dürfen Mieter:innen eine Klimaanlage einbauen?“ (13.08.2026): berliner-mieterverein.de
  • BGH, Urteile vom 05.12.2018 – VIII ZR 271/17, VIII ZR 67/18 · BGH, Beschluss vom 25.10.2011 – VIII ZR 125/11 · BGH, Urteil vom 20.07.2005 – VIII ZR 347/04 · BGH, Versäumnisurteil vom 17.06.2015 – VIII ZR 19/14
  • Deutscher Mieterbund, „Wohnung zu heiß“ und Factsheet Hitzeschutz (06.08.2026): mieterbund.de · Factsheet (PDF)
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Weitere Anlaufstellen

  • Mietervereine beraten ihre Mitglieder in Mietfragen. Einen Verein in Ihrer Nähe finden Sie über den Deutschen Mieterbund (mieterbund.de).
  • Viele Städte und Gemeinden bieten eine mietrechtliche Beratung an. Angebote in Ihrer Nähe finden Sie auf der Website Ihrer Kommune.
  • Anwältinnen und Anwälte für Mietrecht beraten und vertreten im Einzelfall.

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