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Nebenkosten · Heizkostenabrechnung

Heizkostenabrechnung prüfen lassen: Worauf es ankommt

Kurz gesagt

Heiz- und Warmwasserkosten müssen in der Regel verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Fehlt die vorgeschriebene Verbrauchserfassung, dürfen Sie Ihren Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten um 15 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV). Für die Abrechnung und Ihre Einwendungen gelten dieselben Fristen wie bei den übrigen Betriebskosten (§ 556 Abs. 3 BGB).

Redaktionsstand:

Kurze Antwort: Heiz- und Warmwasserkosten müssen in der Regel verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Fehlt die vorgeschriebene Verbrauchserfassung, dürfen Sie Ihren Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten um 15 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV). Für die Abrechnung und Ihre Einwendungen gelten dieselben Fristen wie bei den übrigen Betriebskosten (§ 556 Abs. 3 BGB). Prüfen Sie Zugang, Verteilerschlüssel und Verbrauchswerte zeitnah.
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Was die Heizkostenverordnung verlangt

Die Heizkostenverordnung gilt für die Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwasser. Der verbrauchsabhängige Anteil muss in der Regel mindestens 50 Prozent und darf höchstens 70 Prozent betragen (§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 HeizkostenV). Der Rest wird nach Wohnfläche oder einem anderen vereinbarten Maßstab verteilt. Weicht die Abrechnung davon ab, ohne dass eine gesetzliche Ausnahme greift, kann das ein Prüfpunkt sein.

Das 15-Prozent-Kürzungsrecht

Wird entgegen der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, dürfen Sie den auf Sie entfallenden Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser um 15 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV). Das Recht bezieht sich auf den Heiz- und Warmwasseranteil, nicht automatisch auf die gesamte Nebenkostenabrechnung.

Fristen wie bei Nebenkosten

WasFristGrundlage
Abrechnung muss zugehen12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB
Nachforderung nach Fristablaufgrundsätzlich ausgeschlossen, außer der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB
Ihre Einwendungenbis Ende des 12. Monats nach Zugang§ 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB

Typische Prüfpunkte

PrüfpunktWorauf Sie achtenTypisches Problem
VerbrauchserfassungErfassungsgeräte, Ablesewertepauschal statt verbrauchsabhängig
Verteilerschlüssel50–70 % Verbrauch, Rest FlächeSchlüssel ohne Erklärung gewechselt
NutzerwechselZwischenablesung bei Ein-/AuszugSchätzung ohne Hinweis
VorauszahlungenIhre tatsächlichen ZahlungenHeizkosten-Vorauszahlung fehlt
Vergleich Vorjahrstarke Sprünge je Positionunerklärte Kostensteigerung

Musterschreiben: Einwendungen zur Heizkostenabrechnung

[Ihr Name], [Ihre Anschrift]

An: [Name und Anschrift des Vermieters]

[Ort], [Datum]

Heiz- und Warmwasserkosten in der Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum [Zeitraum], zugegangen am [Datum]

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen die oben genannte Abrechnung erhebe ich folgende Einwendungen zu den Heiz- und Warmwasserkosten:

[Position und Grund, zum Beispiel: „Es fehlt eine verbrauchsabhängige Abrechnung. Ich kürze meinen Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten um 15 Prozent (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV).“]

Außerdem bitte ich um Einsicht in die Abrechnungsunterlagen einschließlich der Verbrauchswerte (§ 259 BGB). Bitte nennen Sie mir bis zum [Datum, ca. 2 Wochen] einen Termin.

Bis zur Klärung behalte ich mir vor, die Nachforderung nicht in voller Höhe zu zahlen.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

Tipp: Versenden Sie das Schreiben nachweisbar und bewahren Sie eine Kopie auf.

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Häufige Fragen

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Quellen

Redaktionsstand: 13.10.2026

Diese Seite enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein Kürzungsrecht besteht, hängt von der konkreten Abrechnung und möglichen Ausnahmen ab.

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