Nebenkosten · Heizkostenabrechnung
Heizkostenabrechnung prüfen lassen: Worauf es ankommt
Kurz gesagt
Heiz- und Warmwasserkosten müssen in der Regel verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Fehlt die vorgeschriebene Verbrauchserfassung, dürfen Sie Ihren Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten um 15 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV). Für die Abrechnung und Ihre Einwendungen gelten dieselben Fristen wie bei den übrigen Betriebskosten (§ 556 Abs. 3 BGB).
Redaktionsstand:
Unterlagen hochladen, strukturierte Einordnung erhalten. Keine Rechtsberatung, keine Ergebnisprognose.
Was die Heizkostenverordnung verlangt
Die Heizkostenverordnung gilt für die Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwasser. Der verbrauchsabhängige Anteil muss in der Regel mindestens 50 Prozent und darf höchstens 70 Prozent betragen (§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 HeizkostenV). Der Rest wird nach Wohnfläche oder einem anderen vereinbarten Maßstab verteilt. Weicht die Abrechnung davon ab, ohne dass eine gesetzliche Ausnahme greift, kann das ein Prüfpunkt sein.
Das 15-Prozent-Kürzungsrecht
Wird entgegen der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, dürfen Sie den auf Sie entfallenden Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser um 15 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV). Das Recht bezieht sich auf den Heiz- und Warmwasseranteil, nicht automatisch auf die gesamte Nebenkostenabrechnung.
Fristen wie bei Nebenkosten
| Was | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Abrechnung muss zugehen | 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums | § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB |
| Nachforderung nach Fristablauf | grundsätzlich ausgeschlossen, außer der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten | § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB |
| Ihre Einwendungen | bis Ende des 12. Monats nach Zugang | § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB |
Typische Prüfpunkte
| Prüfpunkt | Worauf Sie achten | Typisches Problem |
|---|---|---|
| Verbrauchserfassung | Erfassungsgeräte, Ablesewerte | pauschal statt verbrauchsabhängig |
| Verteilerschlüssel | 50–70 % Verbrauch, Rest Fläche | Schlüssel ohne Erklärung gewechselt |
| Nutzerwechsel | Zwischenablesung bei Ein-/Auszug | Schätzung ohne Hinweis |
| Vorauszahlungen | Ihre tatsächlichen Zahlungen | Heizkosten-Vorauszahlung fehlt |
| Vergleich Vorjahr | starke Sprünge je Position | unerklärte Kostensteigerung |
Musterschreiben: Einwendungen zur Heizkostenabrechnung
[Ihr Name], [Ihre Anschrift]
An: [Name und Anschrift des Vermieters]
[Ort], [Datum]
Heiz- und Warmwasserkosten in der Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum [Zeitraum], zugegangen am [Datum]
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen die oben genannte Abrechnung erhebe ich folgende Einwendungen zu den Heiz- und Warmwasserkosten:
[Position und Grund, zum Beispiel: „Es fehlt eine verbrauchsabhängige Abrechnung. Ich kürze meinen Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten um 15 Prozent (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV).“]
Außerdem bitte ich um Einsicht in die Abrechnungsunterlagen einschließlich der Verbrauchswerte (§ 259 BGB). Bitte nennen Sie mir bis zum [Datum, ca. 2 Wochen] einen Termin.
Bis zur Klärung behalte ich mir vor, die Nachforderung nicht in voller Höhe zu zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
Tipp: Versenden Sie das Schreiben nachweisbar und bewahren Sie eine Kopie auf.
Häufige Fragen
Passende nächste Schritte
Quellen
Redaktionsstand: 13.10.2026
Weitere Anlaufstellen
Ihr Anliegen strukturiert vorbereiten
Das passende Thema ist vorausgewählt und kann geändert werden. Prüfen Sie Ihre Angaben vor dem Kontakt. Eine Anfrage ist keine rechtliche Prüfung oder Beauftragung.
Legal PreCheck anfragen