Kaution · Berlin
Sie sind in Berlin ausgezogen und warten noch auf Ihre Mietkaution? Dann gelten für Sie dieselben bundesweiten Regeln wie überall: Eine Barkaution muss getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt werden, die Zinsen stehen Ihnen zu (§ 551 BGB), und eine feste Rückzahlungsfrist nennt das Gesetz nicht. Was Berlin besonders macht, ist die Organisation vor Ort. Für Zivilsachen gibt es mehrere Amtsgerichte; welches für Ihre frühere Wohnung zuständig ist, hängt vom Bezirk ab. Die Bezirke bieten eigene Mieterberatungen an, und Mitglieder können sich an den Berliner Mieterverein wenden. Ein Mahnverfahren führt für Antragstellende aus Berlin das Amtsgericht Wedding als zentrales Mahngericht. Für die ganze Stadt gilt außerdem die Mietpreisbremse bis Ende 2029. Auf dieser Seite finden Sie diese Anlaufstellen mit Quellen, die wichtigsten Regeln zur Rückzahlung und den Weg zum Legal PreCheck.
Die Regeln zur Mietkaution stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch und gelten in Berlin genauso wie überall in Deutschland.
Eine feste Frist steht nicht im Gesetz. Der Bundesgerichtshof gesteht dem Vermieter nach dem Ende des Mietverhältnisses eine angemessene Frist zu, um zu prüfen und abzurechnen, ob ihm noch Forderungen zustehen. Wie lang diese Frist ist, hängt vom Einzelfall ab. Sie kann auch mehr als sechs Monate betragen (BGH, Urteil vom 18.01.2006, VIII ZR 71/05; BGH, Rechtsentscheid vom 01.07.1987, VIII ARZ 2/87).
Häufig werden drei bis sechs Monate als Faustregel genannt. Das ist eine Orientierung aus der Praxis, keine gesetzliche und keine vom Bundesgerichtshof festgelegte Frist. Ob die Frist in Ihrem Fall abgelaufen ist, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.
Wie viel Zinsen eine Barkaution ungefähr gebracht hat, können Sie mit unserem Kautionszins-Rechner überschlagen. Er rechnet mit Durchschnittszinsen der Deutschen Bundesbank für Spareinlagen. Allgemeine Berechnung, keine Prüfung Ihres Einzelfalls: Maßgeblich ist, wie die Kaution tatsächlich angelegt wurde.
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Zinsen berechnenWenn Sie Beratung oder Vertretung in Ihrem Einzelfall brauchen, können diese Stellen weiterhelfen. Die Auswahl ist nicht abschließend und keine Empfehlung oder Bewertung.
Mietervereine beraten in der Regel ihre Mitglieder. Ob und zu welchen Bedingungen Sie eine Beratung erhalten, erfahren Sie direkt beim Verein.
Weitere Mietervereine in Ihrer Region finden Sie beim Deutschen Mieterbund. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Mietrecht beraten und vertreten im Einzelfall.
In Berlin sind für Zivilsachen mehrere Amtsgerichte zuständig, je nach Bezirk, in dem die Wohnung liegt. Welches Gericht für Ihre Adresse zuständig ist, zeigt das Orts- und Gerichtsverzeichnis.
Orts- und Gerichtsverzeichnis der Justiz
Für Streitigkeiten aus einem Mietverhältnis über Wohnraum ist unabhängig vom Betrag das Amtsgericht zuständig, und zwar das Gericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt (§ 23 Nr. 2 a GVG, § 29a ZPO). Bei einem Streitwert bis 1.000 € kann das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen gestalten (§ 495a ZPO).
Statt einer Klage gibt es das gerichtliche Mahnverfahren. Zuständig ist das zentrale Mahngericht für Ihren aktuellen Wohnsitz, nicht für den Ort der früheren Wohnung (§ 689 Abs. 2 ZPO). Für Antragstellende mit Wohnsitz in Berlin oder Brandenburg ist das: Amtsgericht Wedding (Zentrales Mahngericht Berlin-Brandenburg). Wohnen Sie inzwischen in einem anderen Bundesland, gilt das Mahngericht dort; die Übersicht finden Sie bei mahngerichte.de.
Ob ein gerichtlicher Schritt in Ihrer Lage sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.
Ja, im gesamtes Stadtgebiet, bis 31.12.2029 (Stand 06.10.2026). Für die Rückzahlung der Kaution spielt die Mietpreisbremse keine Rolle. Sie begrenzt die Miete bei Beginn eines neuen Mietverhältnisses (§ 556d BGB).
Für jede Klärung hilft es, die wichtigsten Unterlagen beisammen zu haben: Mietvertrag, Nachweis über die gezahlte Kaution, Übergabeprotokoll und Fotos vom Auszug, Schriftverkehr mit dem Vermieter und, falls vorhanden, die letzte Nebenkostenabrechnung.
Zur Unterlagen-ChecklisteEine feste Frist gibt es nicht. Der Vermieter darf nach dem Auszug in angemessener Zeit prüfen, ob ihm noch Forderungen zustehen. Wie lang das ist, hängt vom Einzelfall ab und kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch mehr als sechs Monate sein (BGH, VIII ZR 71/05). Drei bis sechs Monate werden oft als Faustregel genannt; das ist keine gesetzliche Frist.
Bei einer Barkaution ja: Der Vermieter muss sie verzinslich anlegen, und die Erträge stehen Ihnen zu (§ 551 Abs. 3 BGB). Ausgenommen ist Wohnraum in Studenten- und Jugendwohnheimen. Eine grobe Schätzung liefert der Kautionszins-Rechner.
Ja, wenn eine Nachzahlung zu erwarten ist, darf er einen angemessenen Teil der Kaution bis zur Abrechnung zurückbehalten (BGH, VIII ZR 71/05). Die Abrechnung muss Ihnen spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB).
Ansprüche wegen Schäden an der Wohnung verjähren sechs Monate nach der Rückgabe (§ 548 BGB). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter mit solchen Ansprüchen unter Umständen auch danach noch gegen die Kaution aufrechnen kann (§ 215 BGB; BGH, VIII ZR 184/23).
Der neue Eigentümer tritt in die Pflichten aus der Kaution ein. Erhalten Sie die Kaution von ihm nicht, bleibt der frühere Vermieter zur Rückzahlung verpflichtet (§ 566a BGB).
Diese Seite enthält allgemeine Informationen mit Quellen und ersetzt keine Rechtsberatung. Wenn Sie Ihr Kautionsanliegen geordnet vorbereiten möchten, können Sie den Legal PreCheck anfragen. Eine Anfrage ist keine rechtliche Prüfung, keine Beauftragung und kein Mandat.
In Berlin sind für Zivilsachen mehrere Amtsgerichte zuständig, je nach Bezirk, in dem die Wohnung liegt. Welches Gericht für Ihre Adresse zuständig ist, zeigt das Orts- und Gerichtsverzeichnis. Für Streitigkeiten aus einem Mietverhältnis über Wohnraum ist unabhängig vom Betrag das Amtsgericht zuständig (§ 23 Nr. 2 a GVG, § 29a ZPO).
Ja, im gesamtes Stadtgebiet, bis 31.12.2029 (Stand 06.10.2026). Für die Rückzahlung der Kaution spielt das keine Rolle; die Mietpreisbremse betrifft die Miethöhe bei Mietbeginn (§ 556d BGB).
Stand: 06.10.2026
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